Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch den Zugriff auf und die Nutzung der PROLICHT-Website akzeptierst und erklärst du dich mit den Bedingungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn du diesen Bedingungen nicht zustimmst, solltest du diese Website nicht nutzen.
§ 1 GELTUNG, ERFÜLLUNG
[1] Die PROLICHT GmbH („PROLICHT") mit Sitz in Götzens, Tirol, Österreich, produziert und vertreibt hochwertige Leuchten und individuelle Beleuchtungssysteme („WAREN") weltweit.
[2] Alle Verkäufe an ihre Kunden („KUNDE(N)") unterliegen ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB"). Diese AGB werden jedem Angebot an den KUNDEN beigelegt und stehen auf der PROLICHT-Homepage in verschiedenen Sprachen zum Download zur Verfügung. Diese AGB gelten für alle zwischen PROLICHT und dem KUNDEN geschlossenen Vereinbarungen über den Kauf und die Lieferung von WAREN sowie die Erbringung von Dienstleistungen (Beratungs- und Werkleistungen), sofern die Parteien keine spezifischere Regelung für die Leistung vereinbaren.
[3] Diese AGB gelten auch als Rechtsgrundlage für alle künftigen Geschäfte mit PROLICHT, selbst wenn später nicht mehr darauf Bezug genommen wird.
[4] Verweist der KUNDE im Rahmen der Bestellung auf seine AGB und führt PROLICHT den Verkauf dennoch durch, stellt dies keine Annahme der AGB des KUNDEN dar. Vielmehr erklärt sich der KUNDE durch Aufgabe der Bestellung und widerspruchslose Annahme der Auftragsbestätigung („AB") (siehe § 2 (4), (5)) damit einverstanden, dass der Kaufvertrag ausschließlich auf den AGB von PROLICHT basiert. Diese AGB gelten spätestens mit Leistungserbringung als vom KUNDEN angenommen.
[5] Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter von PROLICHT sind nicht befugt, Vereinbarungen oder Zusagen im Namen von PROLICHT zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Hierfür bedarf es schriftlicher Einzelvereinbarungen durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer oder Prokuristen) von PROLICHT.
[6] Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass PROLICHT den Vertrag und/oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an mit PROLICHT verbundene Unternehmen übertragen und seine Verpflichtungen von diesen erfüllen lassen kann. Eine Zustimmung des KUNDEN ist hierfür nicht erforderlich.
[2] Alle Verkäufe an ihre Kunden („KUNDE(N)") unterliegen ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB"). Diese AGB werden jedem Angebot an den KUNDEN beigelegt und stehen auf der PROLICHT-Homepage in verschiedenen Sprachen zum Download zur Verfügung. Diese AGB gelten für alle zwischen PROLICHT und dem KUNDEN geschlossenen Vereinbarungen über den Kauf und die Lieferung von WAREN sowie die Erbringung von Dienstleistungen (Beratungs- und Werkleistungen), sofern die Parteien keine spezifischere Regelung für die Leistung vereinbaren.
[3] Diese AGB gelten auch als Rechtsgrundlage für alle künftigen Geschäfte mit PROLICHT, selbst wenn später nicht mehr darauf Bezug genommen wird.
[4] Verweist der KUNDE im Rahmen der Bestellung auf seine AGB und führt PROLICHT den Verkauf dennoch durch, stellt dies keine Annahme der AGB des KUNDEN dar. Vielmehr erklärt sich der KUNDE durch Aufgabe der Bestellung und widerspruchslose Annahme der Auftragsbestätigung („AB") (siehe § 2 (4), (5)) damit einverstanden, dass der Kaufvertrag ausschließlich auf den AGB von PROLICHT basiert. Diese AGB gelten spätestens mit Leistungserbringung als vom KUNDEN angenommen.
[5] Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter von PROLICHT sind nicht befugt, Vereinbarungen oder Zusagen im Namen von PROLICHT zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Hierfür bedarf es schriftlicher Einzelvereinbarungen durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer oder Prokuristen) von PROLICHT.
[6] Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass PROLICHT den Vertrag und/oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an mit PROLICHT verbundene Unternehmen übertragen und seine Verpflichtungen von diesen erfüllen lassen kann. Eine Zustimmung des KUNDEN ist hierfür nicht erforderlich.
§ 2 ANGEBOTE, ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS
[1] PROLICHT beantwortet Anfragen von KUNDEN durch die Übersendung von Angeboten, die grundsätzlich unverbindlich sind.
[2] Angebote sind nur ausnahmsweise verbindlich, wenn sie von PROLICHT ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das letzte (verbindliche) Angebot von PROLICHT ersetzt alle vorhergehenden Angebote.
[3] Die Bestellung ist für den KUNDEN sofort bindend, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) ist ausgeschlossen, sofern eine Bestätigung der Bestellung (Versand der AB) innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Der KUNDE ist an seine Bestellung 30 (dreißig) Tage ab Eingang bei PROLICHT gebunden.
[4] PROLICHT behält sich das Recht vor, die Bestellung anzunehmen. Dies geschieht durch Übersendung einer schriftlichen AB. Der Vertragsumfang wird ausschließlich durch die AB bestimmt; sie gibt den Inhalt des Kaufvertrags wieder.
[5] Der KUNDE ist verpflichtet zu prüfen, ob die AB der Bestellung entspricht. Weicht der Inhalt der AB von der Bestellung ab, gilt der KUNDE als mit dem geänderten Inhalt einverstanden, wenn er der AB nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch oder keine Korrektur durch den KUNDEN, gelten etwaige Abweichungen in der AB als akzeptiert.
[6] Besondere Spezifikationen des KUNDEN wie Lieferfristen, Termine, Rabatte, abweichende Lieferadressen, Sonderwünsche oder Sonderausführungen etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von PROLICHT in der AB ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
[7] Muster sind unverbindlich und kostenpflichtig, sofern nicht anders vereinbart.
[8] PROLICHT darf Ausführungen auch nach Vertragsabschluss ändern, sofern dies mit den Vorgaben des Kunden vereinbar ist oder die Abweichung nur geringfügig ist.
[2] Angebote sind nur ausnahmsweise verbindlich, wenn sie von PROLICHT ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das letzte (verbindliche) Angebot von PROLICHT ersetzt alle vorhergehenden Angebote.
[3] Die Bestellung ist für den KUNDEN sofort bindend, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) ist ausgeschlossen, sofern eine Bestätigung der Bestellung (Versand der AB) innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Der KUNDE ist an seine Bestellung 30 (dreißig) Tage ab Eingang bei PROLICHT gebunden.
[4] PROLICHT behält sich das Recht vor, die Bestellung anzunehmen. Dies geschieht durch Übersendung einer schriftlichen AB. Der Vertragsumfang wird ausschließlich durch die AB bestimmt; sie gibt den Inhalt des Kaufvertrags wieder.
[5] Der KUNDE ist verpflichtet zu prüfen, ob die AB der Bestellung entspricht. Weicht der Inhalt der AB von der Bestellung ab, gilt der KUNDE als mit dem geänderten Inhalt einverstanden, wenn er der AB nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch oder keine Korrektur durch den KUNDEN, gelten etwaige Abweichungen in der AB als akzeptiert.
[6] Besondere Spezifikationen des KUNDEN wie Lieferfristen, Termine, Rabatte, abweichende Lieferadressen, Sonderwünsche oder Sonderausführungen etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von PROLICHT in der AB ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
[7] Muster sind unverbindlich und kostenpflichtig, sofern nicht anders vereinbart.
[8] PROLICHT darf Ausführungen auch nach Vertragsabschluss ändern, sofern dies mit den Vorgaben des Kunden vereinbar ist oder die Abweichung nur geringfügig ist.
§ 3 WEITERE LEISTUNGEN: PLANUNGSLEISTUNGEN, NOTBELEUCHTUNGSFUNKTION
[1] Weitere Leistungen (neben der Lieferung der WAREN), wie Beratungs-, Planungs- (z. B. Lichtplanung) und Bauleistungen sind grundsätzlich nicht im Kaufpreis enthalten, sondern kostenpflichtig.
[2] PROLICHT kann im Zusammenhang mit der Lieferung seiner WAREN vorab die Leistung einer Designplanung anbieten. Diese ist als unverbindliche Designempfehlung für die Positionierung der Leuchten in den Räumlichkeiten des KUNDEN zu verstehen. Diese Leistung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom KUNDEN bereitzustellenden (ungeprüften) Dateien und Maße.
[3] Die Designplanung ist kein exakter Ausführungsplan und daher für die anschließende Installation nicht geeignet. Als reine Empfehlung/Vorschlag für einen endgültigen Ausführungsplan und die tatsächliche Umsetzung bzw. Installation vor Ort muss sie durch den jeweiligen Fachmann vor Ort überprüft werden. PROLICHT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit der Umsetzungsempfehlung.
[4] WAREN können mit einer Notbeleuchtungsfunktion angeboten werden. Die WAREN sind jedoch grundsätzlich keine Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22. Werden Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22 gewünscht, sind zusätzliche kostenpflichtige Prüfungen durchzuführen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden. WAREN können mit einer Notbeleuchtungsfunktion angeboten werden. Die WAREN sind jedoch grundsätzlich keine Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22. Werden Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22 gewünscht, sind zusätzliche kostenpflichtige Prüfungen durchzuführen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden.
[2] PROLICHT kann im Zusammenhang mit der Lieferung seiner WAREN vorab die Leistung einer Designplanung anbieten. Diese ist als unverbindliche Designempfehlung für die Positionierung der Leuchten in den Räumlichkeiten des KUNDEN zu verstehen. Diese Leistung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom KUNDEN bereitzustellenden (ungeprüften) Dateien und Maße.
[3] Die Designplanung ist kein exakter Ausführungsplan und daher für die anschließende Installation nicht geeignet. Als reine Empfehlung/Vorschlag für einen endgültigen Ausführungsplan und die tatsächliche Umsetzung bzw. Installation vor Ort muss sie durch den jeweiligen Fachmann vor Ort überprüft werden. PROLICHT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit der Umsetzungsempfehlung.
[4] WAREN können mit einer Notbeleuchtungsfunktion angeboten werden. Die WAREN sind jedoch grundsätzlich keine Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22. Werden Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22 gewünscht, sind zusätzliche kostenpflichtige Prüfungen durchzuführen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden. WAREN können mit einer Notbeleuchtungsfunktion angeboten werden. Die WAREN sind jedoch grundsätzlich keine Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22. Werden Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22 gewünscht, sind zusätzliche kostenpflichtige Prüfungen durchzuführen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden.
§ 4 UMTAUSCH, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT
[1] Alle WAREN werden immer individuell auf Bestellung gefertigt. Aus diesem Grund sind Rückgaben, Umtausch oder Änderungen nach Bestellung (auch hinsichtlich Liefertermin und Lieferort) grundsätzlich ausgeschlossen.
[2] Wenn der KUNDE vom Vertrag zurücktreten möchte und PROLICHT seine Zustimmung dazu erteilt, oder wenn PROLICHT berechtigterweise seinen Rücktritt aufgrund von Umständen erklärt, die der KUNDE zu verantworten hat, weil der KUNDE seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber PROLICHT nicht erfüllt, ist der KUNDE verpflichtet, 100 % (einhundert Prozent) des vom Rücktritt betroffenen Auftragsbetrags als pauschalierten Schadenersatz zu zahlen, unabhängig vom Verschulden. PROLICHT behält sich das Recht vor, höheren Schadenersatz geltend zu machen.
[3] PROLICHT haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen ("Höhere Gewalt"): z. B. Unfall, Krieg, Terrorakte, Epidemie, Pandemie, zivile Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Naturkatastrophen, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, Änderungen von Gesetzen oder anderen Vorschriften, Streiks, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Brandschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Engpässe bei Energie und Rohstoffen, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Verfügungen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die die Leistungserbringung durch PROLICHT oder die Lieferanten von PROLICHT nachträglich erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall wird PROLICHT ohne Kostenfolgen von seiner Leistungspflicht befreit.
[4] Treten nach Vertragsabschluss Ereignisse ein (z. B. Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten etc.), die eine kostendeckende Erfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr ermöglichen, steht es PROLICHT frei, ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurückzutreten.
[5] Müssen bei Lieferengpässen alternative Lieferanten oder Rohstoffe eingesetzt werden, kann der KUNDE dies nur verlangen, wenn die entsprechenden Kosten ebenfalls vom KUNDEN getragen werden.
[2] Wenn der KUNDE vom Vertrag zurücktreten möchte und PROLICHT seine Zustimmung dazu erteilt, oder wenn PROLICHT berechtigterweise seinen Rücktritt aufgrund von Umständen erklärt, die der KUNDE zu verantworten hat, weil der KUNDE seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber PROLICHT nicht erfüllt, ist der KUNDE verpflichtet, 100 % (einhundert Prozent) des vom Rücktritt betroffenen Auftragsbetrags als pauschalierten Schadenersatz zu zahlen, unabhängig vom Verschulden. PROLICHT behält sich das Recht vor, höheren Schadenersatz geltend zu machen.
[3] PROLICHT haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen ("Höhere Gewalt"): z. B. Unfall, Krieg, Terrorakte, Epidemie, Pandemie, zivile Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Naturkatastrophen, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, Änderungen von Gesetzen oder anderen Vorschriften, Streiks, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Brandschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Engpässe bei Energie und Rohstoffen, Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Verfügungen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die die Leistungserbringung durch PROLICHT oder die Lieferanten von PROLICHT nachträglich erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall wird PROLICHT ohne Kostenfolgen von seiner Leistungspflicht befreit.
[4] Treten nach Vertragsabschluss Ereignisse ein (z. B. Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten etc.), die eine kostendeckende Erfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr ermöglichen, steht es PROLICHT frei, ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurückzutreten.
[5] Müssen bei Lieferengpässen alternative Lieferanten oder Rohstoffe eingesetzt werden, kann der KUNDE dies nur verlangen, wenn die entsprechenden Kosten ebenfalls vom KUNDEN getragen werden.
§ 5 FRISTEN, LIEFERUNG, TRANSPORT, VERZUG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
[1] Die Zusicherung bestimmter Liefertermine oder -fristen sowie bestimmter Produktionszeiten, die auf der Homepage, in Katalogen etc. angegeben sind, ist unverbindlich und von der Kapazitätsauslastung abhängig.
[2] Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Ab Werk) Gewerbepark 9, 6091 Götzens (Incoterms® 2020). Dies gilt auch dann, wenn PROLICHT den Transport organisiert und/oder die Kosten trägt ("frachtfreie Lieferung"). In letzteren Fällen hat PROLICHT die Wahl des Transportmittels. PROLICHT ist nicht für das Ent- und Beladen an der Baustelle verantwortlich.
[3] In der Bestellung oder den AGB genannte Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern in der AB nicht anders angegeben.
[4] Ein in der AB bestätigter Liefertermin ist stets der Tag der Versandbereitschaft ab Werk.
[5] PROLICHT ist berechtigt, Teil- oder Vorablieferungen vorzunehmen und zu fakturieren.
[6] In jedem Fall kann eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Liefertermin nicht vor Eingang einer entsprechenden Deckungsbestätigung der Kreditversicherung (siehe § 8 (1)), Eingang des vorauszuzahlenden Betrags oder der von PROLICHT angeforderten und vom KUNDEN bereitzustellenden Informationen beginnen. Insbesondere bei Sonderanfertigungen von Leuchten liegt es in der Verantwortung des KUNDEN, rechtzeitig korrekte Maße/Angaben zur Verfügung zu stellen. Erst nach vollständiger Bereitstellung dieser Informationen kann mit der Fertigung begonnen und können Lieferzeiten zugesagt werden. Die Maße sind spätestens mit der Bestellung einzureichen.
[7] PROLICHT ist nicht verantwortlich für Verzögerungen, die durch Behörden beim Export in Drittländer verursacht werden.
[8] Etwaige mitgelieferte Verpackungen und die Pflicht zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung gehen mit der Lieferung auf den KUNDEN über.
[9] Sofern in der AB nicht schriftlich anders vereinbart, trägt der KUNDE sämtliche Transport-, Versicherungs-, Zollabfertigungs- und Zertifizierungskosten (außerhalb EWR/Schweiz/Vereinigtes Königreich) etc. Die Preise beinhalten kein Entladen und Tragen der WARE (vor Ort).
[10] Nimmt der KUNDE die WARE am vereinbarten Liefertermin nicht ab, gerät der KUNDE in Annahmeverzug. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist PROLICHT berechtigt – unbeschadet weitergehender Ansprüche – entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen oder die WARE auf Risiko und Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen selbst oder bei einem befugten Unternehmen zu einer marktüblichen Lagergebühr einzulagern. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der WARE auf den KUNDEN über. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs beträgt mindestens 75 % (fünfundsiebzig) Prozent des Auftragswerts, wobei darüber hinausgehende Schäden geltend gemacht werden können.
[11] Soweit Leistungsfristen als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: Befindet sich der KUNDE mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung in Verzug, verlängern sich alle Leistungsfristen um den Zeitraum des Verzugs. Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die PROLICHT nicht zu vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt (siehe § 4 (2)). PROLICHT wird den KUNDEN unverzüglich über den Beginn und das Ende solcher Hindernisse informieren. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ohne Kostenanfall vom Vertrag zurückzutreten.
[12] PROLICHT ersetzt (Verzugs-)Schäden grundsätzlich nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10. Darüber hinaus gilt: Ist PROLICHT für die Nichteinhaltung eines in den AGB verbindlich vereinbarten Liefertermins verantwortlich und kann der KUNDE nachweisen, dass ihm dadurch ein Schaden (ersatzfähig im Sinne des § 10) entstanden ist, kann der KUNDE Schadenersatz in Höhe von maximal 0,5 % pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung verlangen.
[2] Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Ab Werk) Gewerbepark 9, 6091 Götzens (Incoterms® 2020). Dies gilt auch dann, wenn PROLICHT den Transport organisiert und/oder die Kosten trägt ("frachtfreie Lieferung"). In letzteren Fällen hat PROLICHT die Wahl des Transportmittels. PROLICHT ist nicht für das Ent- und Beladen an der Baustelle verantwortlich.
[3] In der Bestellung oder den AGB genannte Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern in der AB nicht anders angegeben.
[4] Ein in der AB bestätigter Liefertermin ist stets der Tag der Versandbereitschaft ab Werk.
[5] PROLICHT ist berechtigt, Teil- oder Vorablieferungen vorzunehmen und zu fakturieren.
[6] In jedem Fall kann eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Liefertermin nicht vor Eingang einer entsprechenden Deckungsbestätigung der Kreditversicherung (siehe § 8 (1)), Eingang des vorauszuzahlenden Betrags oder der von PROLICHT angeforderten und vom KUNDEN bereitzustellenden Informationen beginnen. Insbesondere bei Sonderanfertigungen von Leuchten liegt es in der Verantwortung des KUNDEN, rechtzeitig korrekte Maße/Angaben zur Verfügung zu stellen. Erst nach vollständiger Bereitstellung dieser Informationen kann mit der Fertigung begonnen und können Lieferzeiten zugesagt werden. Die Maße sind spätestens mit der Bestellung einzureichen.
[7] PROLICHT ist nicht verantwortlich für Verzögerungen, die durch Behörden beim Export in Drittländer verursacht werden.
[8] Etwaige mitgelieferte Verpackungen und die Pflicht zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung gehen mit der Lieferung auf den KUNDEN über.
[9] Sofern in der AB nicht schriftlich anders vereinbart, trägt der KUNDE sämtliche Transport-, Versicherungs-, Zollabfertigungs- und Zertifizierungskosten (außerhalb EWR/Schweiz/Vereinigtes Königreich) etc. Die Preise beinhalten kein Entladen und Tragen der WARE (vor Ort).
[10] Nimmt der KUNDE die WARE am vereinbarten Liefertermin nicht ab, gerät der KUNDE in Annahmeverzug. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist PROLICHT berechtigt – unbeschadet weitergehender Ansprüche – entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen oder die WARE auf Risiko und Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen selbst oder bei einem befugten Unternehmen zu einer marktüblichen Lagergebühr einzulagern. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der WARE auf den KUNDEN über. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs beträgt mindestens 75 % (fünfundsiebzig) Prozent des Auftragswerts, wobei darüber hinausgehende Schäden geltend gemacht werden können.
[11] Soweit Leistungsfristen als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: Befindet sich der KUNDE mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung in Verzug, verlängern sich alle Leistungsfristen um den Zeitraum des Verzugs. Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die PROLICHT nicht zu vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt (siehe § 4 (2)). PROLICHT wird den KUNDEN unverzüglich über den Beginn und das Ende solcher Hindernisse informieren. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ohne Kostenanfall vom Vertrag zurückzutreten.
[12] PROLICHT ersetzt (Verzugs-)Schäden grundsätzlich nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10. Darüber hinaus gilt: Ist PROLICHT für die Nichteinhaltung eines in den AGB verbindlich vereinbarten Liefertermins verantwortlich und kann der KUNDE nachweisen, dass ihm dadurch ein Schaden (ersatzfähig im Sinne des § 10) entstanden ist, kann der KUNDE Schadenersatz in Höhe von maximal 0,5 % pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung verlangen.
§ 6 LIEFERUNG AUSSERHALB DES EWR/EXPORTBESCHRÄNKUNGEN
[1] Sofern in der AB nicht anders vereinbart, gilt Folgendes: PROLICHT gilt in Bezug auf WAREN, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz und des Vereinigten Königreichs geliefert werden, als Versender. Bei Lieferungen außerhalb des EWR gilt der KUNDE als Versender, unabhängig davon, wer den Transport organisiert und/oder bezahlt.
[2] Der KUNDE nimmt daher zur Kenntnis, dass die von PROLICHT angebotenen WAREN grundsätzlich für den Einsatz innerhalb des EWR zugelassen sind und dementsprechend über die dort gegebenenfalls erforderlichen Zertifikate oder Ähnliches verfügen. Der KUNDE ist daher grundsätzlich dafür verantwortlich, behördliche oder sonstige Genehmigungen und Zertifikate außerhalb des EWR auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen und zu prüfen, ob die WAREN für den Einsatz außerhalb des EWR geeignet sind, wobei PROLICHT gerne Unterstützung leistet. Dies betrifft sowohl rechtliche als auch technische Anforderungen für den Einsatz außerhalb des EWR.
[3] Der KUNDE verpflichtet sich, alle nationalen und internationalen Gesetze, Verordnungen, Sanktionen und Embargos in Bezug auf Export und Reexport in ihrer jeweils geltenden Fassung vollständig einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beschränkungen im Zusammenhang mit Inlandsgeschäften, Vermittlungsdienstleistungen und sonstige Umgehungsverbote, die seine Tätigkeiten direkt oder indirekt betreffen (einschließlich des Weiterverkaufs der WAREN). Der KUNDE stellt PROLICHT im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten schad- und klaglos.
[4] PROLICHT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PROLICHT angebotenen WAREN frei von Rechten des geistigen Eigentums Dritter in Ländern außerhalb des EWR sind. Das Risiko der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr oder das Inverkehrbringen, Anbieten, Verkaufen, Bewerben usw. der von PROLICHT angebotenen WAREN in einem Nicht-EWR-Land liegt daher ausschließlich beim KUNDEN. Werden gegen PROLICHT von einem Dritten Ansprüche wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in einem Nicht-EWR-Land geltend gemacht, stellt der KUNDE PROLICHT schad- und klaglos.
[2] Der KUNDE nimmt daher zur Kenntnis, dass die von PROLICHT angebotenen WAREN grundsätzlich für den Einsatz innerhalb des EWR zugelassen sind und dementsprechend über die dort gegebenenfalls erforderlichen Zertifikate oder Ähnliches verfügen. Der KUNDE ist daher grundsätzlich dafür verantwortlich, behördliche oder sonstige Genehmigungen und Zertifikate außerhalb des EWR auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen und zu prüfen, ob die WAREN für den Einsatz außerhalb des EWR geeignet sind, wobei PROLICHT gerne Unterstützung leistet. Dies betrifft sowohl rechtliche als auch technische Anforderungen für den Einsatz außerhalb des EWR.
[3] Der KUNDE verpflichtet sich, alle nationalen und internationalen Gesetze, Verordnungen, Sanktionen und Embargos in Bezug auf Export und Reexport in ihrer jeweils geltenden Fassung vollständig einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beschränkungen im Zusammenhang mit Inlandsgeschäften, Vermittlungsdienstleistungen und sonstige Umgehungsverbote, die seine Tätigkeiten direkt oder indirekt betreffen (einschließlich des Weiterverkaufs der WAREN). Der KUNDE stellt PROLICHT im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten schad- und klaglos.
[4] PROLICHT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PROLICHT angebotenen WAREN frei von Rechten des geistigen Eigentums Dritter in Ländern außerhalb des EWR sind. Das Risiko der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr oder das Inverkehrbringen, Anbieten, Verkaufen, Bewerben usw. der von PROLICHT angebotenen WAREN in einem Nicht-EWR-Land liegt daher ausschließlich beim KUNDEN. Werden gegen PROLICHT von einem Dritten Ansprüche wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in einem Nicht-EWR-Land geltend gemacht, stellt der KUNDE PROLICHT schad- und klaglos.
§ 7 PREISE
[1] Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW) Herstellungsort gemäß Incoterms® 2020 ohne Mehrwertsteuer und Transportkosten sowie ohne etwaige Einfuhrkosten und Zölle.
[2] Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet und wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist PROLICHT berechtigt, die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen, wenn der KUNDE den Ausfuhrnachweis nicht innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Versendung an PROLICHT übermittelt.
[3] Im Einzelfall gewährte Rabatte jeglicher Art, einschließlich Skonti, begründen keinen Anspruch auf künftige Rabatte.
[2] Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet und wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist PROLICHT berechtigt, die gesetzliche Mehrwertsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen, wenn der KUNDE den Ausfuhrnachweis nicht innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Versendung an PROLICHT übermittelt.
[3] Im Einzelfall gewährte Rabatte jeglicher Art, einschließlich Skonti, begründen keinen Anspruch auf künftige Rabatte.
§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSPRÜFUNG, ZAHLUNGSVERHINDERUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
[1] PROLICHT liefert auf Rechnung mit Zahlungsziel, sofern der KUNDE bei der Kreditversicherung von PROLICHT gegen Zahlungsausfall versichert werden kann. Ob eine solche Anfrage an die Kreditversicherung gestellt wird, liegt im Ermessen von PROLICHT. Gelingt die Versicherung oder ist sie gültig, sind die Rechnungen (bis zur Ausschöpfung des Kreditlimits) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Lehnt die Kreditversicherung die Deckung ab, erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauszahlung (bis zur vollen Höhe des Bestellwertes). In diesem Fall ist der Eingang des Kaufpreises oder der Anzahlung Voraussetzung für die Lieferung bzw. den Produktionsbeginn.
[2] Rechnungen sind vom KUNDEN unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler zu melden. Nach Fälligkeit ist eine Berichtigung ausgeschlossen und der Rechnungsbetrag gilt als anerkannt.
[3] Zahlungen sind stets per Banküberweisung zu leisten, sofern nicht anders vereinbart.
[4] Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten (neun Komma zwei Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz p.a. (§ 456 UGB), mindestens jedoch 15 % (fünfzehn Prozent) p.a. berechnet.
[5] PROLICHT ist berechtigt, vom KUNDEN für jedes Mahnschreiben bei Zahlungsverzug eine pauschale Mahngebühr von € 40,00 (vierzig Euro) sowie einen etwaigen höheren Schaden zu verlangen.
[6] Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug, ist PROLICHT berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen gegen den KUNDEN zu verlangen und/oder die Leistung von Sicherheiten auch vor Lieferung zu verlangen, ausstehende Lieferungen aus allen Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
[7] Der KUNDE ist nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich ausdrücklich anerkannt worden sind.
[8] Die gelieferten WAREN bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und etwaiger Verzugszinsen Eigentum von PROLICHT. Im Falle des Weiterverkaufs hat der KUNDE die WAREN seinen Kunden nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) bis zur vollständigen Bezahlung zu übergeben.
[2] Rechnungen sind vom KUNDEN unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler zu melden. Nach Fälligkeit ist eine Berichtigung ausgeschlossen und der Rechnungsbetrag gilt als anerkannt.
[3] Zahlungen sind stets per Banküberweisung zu leisten, sofern nicht anders vereinbart.
[4] Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten (neun Komma zwei Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz p.a. (§ 456 UGB), mindestens jedoch 15 % (fünfzehn Prozent) p.a. berechnet.
[5] PROLICHT ist berechtigt, vom KUNDEN für jedes Mahnschreiben bei Zahlungsverzug eine pauschale Mahngebühr von € 40,00 (vierzig Euro) sowie einen etwaigen höheren Schaden zu verlangen.
[6] Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug, ist PROLICHT berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen gegen den KUNDEN zu verlangen und/oder die Leistung von Sicherheiten auch vor Lieferung zu verlangen, ausstehende Lieferungen aus allen Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise zurückzuhalten oder von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
[7] Der KUNDE ist nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich ausdrücklich anerkannt worden sind.
[8] Die gelieferten WAREN bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und etwaiger Verzugszinsen Eigentum von PROLICHT. Im Falle des Weiterverkaufs hat der KUNDE die WAREN seinen Kunden nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) bis zur vollständigen Bezahlung zu übergeben.
§ 9 TRANSPORTSCHÄDEN, MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN UND -BESCHRÄNKUNGEN
[1] Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für die Gewährleistungsansprüche des KUNDEN die gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 922 ff ABGB).
[2] Die Gewährleistung umfasst keine Folgeschäden, wie etwa Kosten für den Ein- oder Ausbau mangelhafter WAREN.
[3] Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung der WAREN beträgt 24 Monate ab Lieferung (ab Werk).
[4] Etwaige Transportschäden und/oder Verluste sind vom KUNDEN unverzüglich bei Lieferung in Anwesenheit des Frachtführers zu melden, zu dokumentieren (z. B. Fotos) und PROLICHT schriftlich anzuzeigen, andernfalls haftet der KUNDE für etwaige diesbezügliche Schäden. Diese Pflichten gelten auch für den KUNDEN, wenn die Lieferung auf Wunsch des KUNDEN an einen Dritten erfolgt und müssen daher auf diesen Dritten übertragen werden.
[5] Der KUNDE (oder ein bevollmächtigter Dritter) hat die gelieferten WAREN nach der Lieferung auf (sonstige) Mängel zu untersuchen (bezüglich Transportschäden siehe § 9 (3)). Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Prüfung hätten festgestellt werden können, sind PROLICHT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Abholung der WAREN, per E-Mail an die iRun-Reklamationsabteilung unter irun@prolicht.at anzuzeigen ("MÄNGELRÜGE"). Versteckte Mängel sind PROLICHT unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung, anzuzeigen. Nach der Mängelrüge hat der KUNDE weitere Anweisungen von iRun abzuwarten. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die WAREN als genehmigt und als mangelfrei angenommen.
[6] Der KUNDE trägt die Beweislast für sämtliche Gewährleistungsansprüche, einschließlich des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung, des Zeitpunkts der Entdeckung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
[7] Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe, wenn der Mangel in den ersten sechs Monaten hervortritt (§ 924 ABGB), ist ausgeschlossen.
[8] Die gesetzliche Rückgriffshaftung für den Fall, dass der KUNDE einem Verbraucher Gewährleistung leistet (§ 933b ABGB), ist ausgeschlossen.
[9] Darüber hinaus gelten folgende Ausschlüsse und Einschränkungen:
a. Werden die WAREN von PROLICHT auf der Grundlage von Entwurfsinformationen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN gefertigt, beschränken sich Gewährleistung und Haftung auf die Ausführung gemäß diesen vom KUNDEN bereitgestellten Informationen. PROLICHT ist nicht verpflichtet, diese Informationen oder Unterlagen zu überprüfen.
b. Abbildungen und Visualisierungen auf der Homepage, im Produktkonfigurator, in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Verkaufsunterlagen dienen der besseren Veranschaulichung und sind stets unverbindlich. Sie stellen keine detaillierte Darstellung der WAREN dar, und jede Abweichung der WAREN von diesen Visualisierungen stellt daher keinen Mangel dar. Die Haftung für Druck- oder Satzfehler ist ausgeschlossen. Änderungen und Designverbesserungen, insbesondere im Interesse des technischen Fortschritts, bleiben vorbehalten.
c. Die Gewährleistung setzt die Installation/Reparatur durch ein konzessioniertes Elektrotechnikunternehmen voraus.
d. Einbauleuchten dürfen nicht in Lochgipskartonplatten oder Lochpaneelen installiert werden.
e. Die WAREN sind für den Einsatz bei einer Raumtemperatur von 10°C bis 30°C ausgelegt. Zusätzliche Umwelteinflüsse, die abweichende Temperaturen verursachen, wie besondere Einbau- und Montagesituationen oder PROLICHT nicht bekannte Umgebungsbedingungen (z. B. beengte Raumverhältnisse, Nähe zu Heizkörpern, direkte Sonneneinstrahlung etc.), aber auch bestimmte chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder erhöhte Luftfeuchtigkeit, Überspannung, Staub, Strom- oder Netzschwankungen, oxidierte Oberflächen etc. können die Funktionsfähigkeit der WAREN beeinträchtigen und stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar. Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, PROLICHT rechtzeitig über den Einsatzort und örtliche Einflüsse zu informieren.
f. Ohne Zustimmung von PROLICHT durchgeführte Änderungen oder Reparaturen an den WAREN sowie Störungen oder Geräusche, die durch unsachgemäße Verwendung, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten und fehlerhafte Bedienung verursacht werden, sind nicht abgedeckt.
g. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der KUNDE die WAREN nicht bestimmungsgemäß verwendet oder diese an ungeeignete Teile angeschlossen oder in solche eingebaut werden (z. B. Teile, die nicht von PROLICHT stammen oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechen).
h. Geringfügige Änderungen oder Abweichungen von der Sollqualität (geringfügiger Mangel) oder geringfügige Abweichungen von Abbildungen oder Angaben auf der Website oder anderen Verkaufsunterlagen, die für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der WAREN unerheblich sind, sowie Oberflächenbeschädigungen von weniger als 5 % der Gesamtoberfläche der Leuchte begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
[10] Natürlicher oder normaler Verschleiß sowie Verschleißteile (z. B. Batterien, Leuchtmittel) sind von der Gewährleistung ausgenommen. Folgende Ausfälle oder Veränderungen sind Teil des normalen Verschleißes und stellen keinen Reklamationsgrund dar:
a. Lebensdauerangabe L70B10 für LED-Module:
- Ausfälle im Rahmen der sogenannten Nennausfallrate: Bei elektronischen Betriebsgeräten oder Komponenten wie LED-Modulen beträgt die durchschnittliche Nennausfallrate 0,2 %/1000 Betriebsstunden.
- Übliche Veränderungen bei LED-Modulen: Abnahme des Lichtstroms bis zu einem Wert von 0,6 %/1000 Betriebsstunden.
b. Lichtstrom, Lichtfarbe und Leistung eines neuen LED-Moduls unterliegen einer Toleranz von +/- 10 %.
c. Alterung von Kunststoffteilen: Aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses können sich z. B. Polycarbonat und PMMA verfärben und spröde werden.
[11] Mangelhafte WAREN oder Teile davon sind nur auf Anforderung von PROLICHT zurückzusenden. PROLICHT kann stattdessen Bilder der mangelhaften WAREN anfordern, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sendet der KUNDE mangelhafte WAREN ohne Zustimmung von PROLICHT an PROLICHT zurück oder ergibt eine autorisierte Rücksendung, dass die WAREN mangelfrei waren, trägt der KUNDE die Kosten der Rücksendung. Die vorstehenden Optionen gelten auch für Fälle, in denen dem KUNDEN anstelle des oder zusätzlich zum Gewährleistungsanspruch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen hat PROLICHT keine weiteren Gewährleistungspflichten.
[12] Erbringt der KUNDE den Nachweis eines Mangels, kann PROLICHT nach eigener Wahl die WAREN reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis angemessen mindern. Fehlmengen werden nachgeliefert. Bei Nachlieferungen von LED-Modulen kann es aufgrund technischen Fortschritts und nutzungsbedingter Veränderungen des Lichtstroms und der Lichtfarbe von Produkten zu Abweichungen der Lichteigenschaften gegenüber den Originalprodukten kommen.
[13] Rechnungen für durchgeführte Reparaturen werden nur anerkannt, wenn PROLICHT über diese Kosten vorab schriftlich informiert wurde und PROLICHT die Kostenübernahme vorab schriftlich bestätigt hat.
[14] Eine rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht zur Minderung oder Einbehaltung des Kaufpreises.
[15] Die Gewährleistungspflicht wird durch die Behebung von Mängeln (Reparatur) nicht verlängert. Dies gilt nicht für den vollständigen Austausch der WAREN.
[16] Das Recht des KUNDEN, Ansprüche aus Mängeln (gerichtlich) geltend zu machen, erlischt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch PROLICHT.
[2] Die Gewährleistung umfasst keine Folgeschäden, wie etwa Kosten für den Ein- oder Ausbau mangelhafter WAREN.
[3] Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung der WAREN beträgt 24 Monate ab Lieferung (ab Werk).
[4] Etwaige Transportschäden und/oder Verluste sind vom KUNDEN unverzüglich bei Lieferung in Anwesenheit des Frachtführers zu melden, zu dokumentieren (z. B. Fotos) und PROLICHT schriftlich anzuzeigen, andernfalls haftet der KUNDE für etwaige diesbezügliche Schäden. Diese Pflichten gelten auch für den KUNDEN, wenn die Lieferung auf Wunsch des KUNDEN an einen Dritten erfolgt und müssen daher auf diesen Dritten übertragen werden.
[5] Der KUNDE (oder ein bevollmächtigter Dritter) hat die gelieferten WAREN nach der Lieferung auf (sonstige) Mängel zu untersuchen (bezüglich Transportschäden siehe § 9 (3)). Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Prüfung hätten festgestellt werden können, sind PROLICHT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Abholung der WAREN, per E-Mail an die iRun-Reklamationsabteilung unter irun@prolicht.at anzuzeigen ("MÄNGELRÜGE"). Versteckte Mängel sind PROLICHT unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung, anzuzeigen. Nach der Mängelrüge hat der KUNDE weitere Anweisungen von iRun abzuwarten. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige Mängelrüge, gelten die WAREN als genehmigt und als mangelfrei angenommen.
[6] Der KUNDE trägt die Beweislast für sämtliche Gewährleistungsansprüche, einschließlich des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung, des Zeitpunkts der Entdeckung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
[7] Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe, wenn der Mangel in den ersten sechs Monaten hervortritt (§ 924 ABGB), ist ausgeschlossen.
[8] Die gesetzliche Rückgriffshaftung für den Fall, dass der KUNDE einem Verbraucher Gewährleistung leistet (§ 933b ABGB), ist ausgeschlossen.
[9] Darüber hinaus gelten folgende Ausschlüsse und Einschränkungen:
a. Werden die WAREN von PROLICHT auf der Grundlage von Entwurfsinformationen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN gefertigt, beschränken sich Gewährleistung und Haftung auf die Ausführung gemäß diesen vom KUNDEN bereitgestellten Informationen. PROLICHT ist nicht verpflichtet, diese Informationen oder Unterlagen zu überprüfen.
b. Abbildungen und Visualisierungen auf der Homepage, im Produktkonfigurator, in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Verkaufsunterlagen dienen der besseren Veranschaulichung und sind stets unverbindlich. Sie stellen keine detaillierte Darstellung der WAREN dar, und jede Abweichung der WAREN von diesen Visualisierungen stellt daher keinen Mangel dar. Die Haftung für Druck- oder Satzfehler ist ausgeschlossen. Änderungen und Designverbesserungen, insbesondere im Interesse des technischen Fortschritts, bleiben vorbehalten.
c. Die Gewährleistung setzt die Installation/Reparatur durch ein konzessioniertes Elektrotechnikunternehmen voraus.
d. Einbauleuchten dürfen nicht in Lochgipskartonplatten oder Lochpaneelen installiert werden.
e. Die WAREN sind für den Einsatz bei einer Raumtemperatur von 10°C bis 30°C ausgelegt. Zusätzliche Umwelteinflüsse, die abweichende Temperaturen verursachen, wie besondere Einbau- und Montagesituationen oder PROLICHT nicht bekannte Umgebungsbedingungen (z. B. beengte Raumverhältnisse, Nähe zu Heizkörpern, direkte Sonneneinstrahlung etc.), aber auch bestimmte chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder erhöhte Luftfeuchtigkeit, Überspannung, Staub, Strom- oder Netzschwankungen, oxidierte Oberflächen etc. können die Funktionsfähigkeit der WAREN beeinträchtigen und stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar. Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, PROLICHT rechtzeitig über den Einsatzort und örtliche Einflüsse zu informieren.
f. Ohne Zustimmung von PROLICHT durchgeführte Änderungen oder Reparaturen an den WAREN sowie Störungen oder Geräusche, die durch unsachgemäße Verwendung, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten und fehlerhafte Bedienung verursacht werden, sind nicht abgedeckt.
g. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der KUNDE die WAREN nicht bestimmungsgemäß verwendet oder diese an ungeeignete Teile angeschlossen oder in solche eingebaut werden (z. B. Teile, die nicht von PROLICHT stammen oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechen).
h. Geringfügige Änderungen oder Abweichungen von der Sollqualität (geringfügiger Mangel) oder geringfügige Abweichungen von Abbildungen oder Angaben auf der Website oder anderen Verkaufsunterlagen, die für den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der WAREN unerheblich sind, sowie Oberflächenbeschädigungen von weniger als 5 % der Gesamtoberfläche der Leuchte begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
[10] Natürlicher oder normaler Verschleiß sowie Verschleißteile (z. B. Batterien, Leuchtmittel) sind von der Gewährleistung ausgenommen. Folgende Ausfälle oder Veränderungen sind Teil des normalen Verschleißes und stellen keinen Reklamationsgrund dar:
a. Lebensdauerangabe L70B10 für LED-Module:
- Ausfälle im Rahmen der sogenannten Nennausfallrate: Bei elektronischen Betriebsgeräten oder Komponenten wie LED-Modulen beträgt die durchschnittliche Nennausfallrate 0,2 %/1000 Betriebsstunden.
- Übliche Veränderungen bei LED-Modulen: Abnahme des Lichtstroms bis zu einem Wert von 0,6 %/1000 Betriebsstunden.
b. Lichtstrom, Lichtfarbe und Leistung eines neuen LED-Moduls unterliegen einer Toleranz von +/- 10 %.
c. Alterung von Kunststoffteilen: Aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses können sich z. B. Polycarbonat und PMMA verfärben und spröde werden.
[11] Mangelhafte WAREN oder Teile davon sind nur auf Anforderung von PROLICHT zurückzusenden. PROLICHT kann stattdessen Bilder der mangelhaften WAREN anfordern, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sendet der KUNDE mangelhafte WAREN ohne Zustimmung von PROLICHT an PROLICHT zurück oder ergibt eine autorisierte Rücksendung, dass die WAREN mangelfrei waren, trägt der KUNDE die Kosten der Rücksendung. Die vorstehenden Optionen gelten auch für Fälle, in denen dem KUNDEN anstelle des oder zusätzlich zum Gewährleistungsanspruch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen hat PROLICHT keine weiteren Gewährleistungspflichten.
[12] Erbringt der KUNDE den Nachweis eines Mangels, kann PROLICHT nach eigener Wahl die WAREN reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis angemessen mindern. Fehlmengen werden nachgeliefert. Bei Nachlieferungen von LED-Modulen kann es aufgrund technischen Fortschritts und nutzungsbedingter Veränderungen des Lichtstroms und der Lichtfarbe von Produkten zu Abweichungen der Lichteigenschaften gegenüber den Originalprodukten kommen.
[13] Rechnungen für durchgeführte Reparaturen werden nur anerkannt, wenn PROLICHT über diese Kosten vorab schriftlich informiert wurde und PROLICHT die Kostenübernahme vorab schriftlich bestätigt hat.
[14] Eine rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht zur Minderung oder Einbehaltung des Kaufpreises.
[15] Die Gewährleistungspflicht wird durch die Behebung von Mängeln (Reparatur) nicht verlängert. Dies gilt nicht für den vollständigen Austausch der WAREN.
[16] Das Recht des KUNDEN, Ansprüche aus Mängeln (gerichtlich) geltend zu machen, erlischt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch PROLICHT.
§ 10 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG; HAFTUNGSAUSSCHLUSS
[1] PROLICHT haftet für Schäden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; eine darüber hinausgehende vertragliche Haftung (insbesondere die Übernahme von Vertragsstrafen) ist ausgeschlossen.
[2] Darüber hinaus ist die Haftung von PROLICHT außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wie folgt beschränkt:
a. PROLICHT haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Personenschäden.
b. Die Haftung von PROLICHT ist der Höhe nach jedenfalls auf den Betrag des einfachen Nettoauftragswertes laut Rechnung für die schadensursächliche Warenlieferung beschränkt.
c. Die Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Zinsen und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet PROLICHT nicht für Rechtskosten, eigene Anwaltskosten des KUNDEN oder Kosten der Urteilsveröffentlichung oder für etwaige Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Haftungsausschluss gilt auch für Folgeschäden im Rahmen der Gewährleistung, d.h. für alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Nebenkosten (z.B. für Montage und Demontage, Transport, Entsorgung, Reise und Reisezeit, Hebevorrichtungen) und den entgangenen Gewinn. Insoweit verpflichtet sich der KUNDE, PROLICHT von etwaigen Ansprüchen seiner Kunden aus (Folge-)Schäden freizuhalten.
d. Die Haftung ist jedenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. (Schadens-)Ersatzansprüche des KUNDEN gegen PROLICHT, die auf Vertragsstrafeansprüchen der Kunden des KUNDEN beruhen, sind für PROLICHT keinesfalls vorhersehbar und vertragstypisch im vorgenannten Sinne.
e. Ist der Schaden durch eine vom KUNDEN für den betreffenden Schaden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet PROLICHT nur für damit verbundene Nachteile des KUNDEN, z.B. höhere Versicherungsprämien. Der KUNDE hat PROLICHT das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen nachzuweisen.
[3] Für die Erbringung etwaiger unentgeltlicher (Zusatz-)Leistungen (Beratungsleistungen) wird keine Haftung übernommen.
[4] Bei Nichteinhaltung etwaiger Bedingungen (behördlicher oder von PROLICHT festgelegter) für die Installation, Inbetriebnahme und Verwendung (z.B. in Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweisen) ist jeglicher Schadenersatz ausgeschlossen.
[5] Bei Nichteinhaltung etwaiger Bedingungen für die Installation, Inbetriebnahme und Verwendung (wie sie etwa in den Bedienungsanleitungen enthalten sind) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist die Haftung von PROLICHT jedenfalls ausgeschlossen. Reinigungsarbeiten können Diffusoren verschieben; daraus ergibt sich keine Haftung seitens PROLICHT.
[6] Für Lieferungen oder Übergaben von WAREN außerhalb des EWR gelten zusätzlich die Bestimmungen in Abschnitt 6.
[7] Soweit im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
[8] Darüber hinaus gelten die Einschränkungen gemäß § 9 (5), § 9 (6), § 9 (7) und § 9 (8) dieser AGB. In diesen Fällen ist die Haftung von PROLICHT ausgeschlossen.
[9] Die Haftungsbeschränkungen werden vollständig auf etwaige Abnehmer des KUNDEN übertragen, mit der Verpflichtung zur Weiterübertragung.
[10] Werden gegen PROLICHT von Dritten Ansprüche auf Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung, insbesondere auf Grundlage der Produkthaftung, geltend gemacht, übernimmt der KUNDE die Haftung insoweit, als er auch unmittelbar haften würde. Die Haftung von PROLICHT für Maßnahmen des KUNDEN zur Schadensabwehr, z.B. Produktrückrufe, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
[11] Das Recht des KUNDEN, Schadenersatzansprüche gegen PROLICHT (gerichtlich) geltend zu machen, erlischt drei Monate nach schriftlicher Ablehnung durch PROLICHT.
[2] Darüber hinaus ist die Haftung von PROLICHT außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wie folgt beschränkt:
a. PROLICHT haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Personenschäden.
b. Die Haftung von PROLICHT ist der Höhe nach jedenfalls auf den Betrag des einfachen Nettoauftragswertes laut Rechnung für die schadensursächliche Warenlieferung beschränkt.
c. Die Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Zinsen und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet PROLICHT nicht für Rechtskosten, eigene Anwaltskosten des KUNDEN oder Kosten der Urteilsveröffentlichung oder für etwaige Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Haftungsausschluss gilt auch für Folgeschäden im Rahmen der Gewährleistung, d.h. für alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Nebenkosten (z.B. für Montage und Demontage, Transport, Entsorgung, Reise und Reisezeit, Hebevorrichtungen) und den entgangenen Gewinn. Insoweit verpflichtet sich der KUNDE, PROLICHT von etwaigen Ansprüchen seiner Kunden aus (Folge-)Schäden freizuhalten.
d. Die Haftung ist jedenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. (Schadens-)Ersatzansprüche des KUNDEN gegen PROLICHT, die auf Vertragsstrafeansprüchen der Kunden des KUNDEN beruhen, sind für PROLICHT keinesfalls vorhersehbar und vertragstypisch im vorgenannten Sinne.
e. Ist der Schaden durch eine vom KUNDEN für den betreffenden Schaden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet PROLICHT nur für damit verbundene Nachteile des KUNDEN, z.B. höhere Versicherungsprämien. Der KUNDE hat PROLICHT das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen nachzuweisen.
[3] Für die Erbringung etwaiger unentgeltlicher (Zusatz-)Leistungen (Beratungsleistungen) wird keine Haftung übernommen.
[4] Bei Nichteinhaltung etwaiger Bedingungen (behördlicher oder von PROLICHT festgelegter) für die Installation, Inbetriebnahme und Verwendung (z.B. in Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweisen) ist jeglicher Schadenersatz ausgeschlossen.
[5] Bei Nichteinhaltung etwaiger Bedingungen für die Installation, Inbetriebnahme und Verwendung (wie sie etwa in den Bedienungsanleitungen enthalten sind) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist die Haftung von PROLICHT jedenfalls ausgeschlossen. Reinigungsarbeiten können Diffusoren verschieben; daraus ergibt sich keine Haftung seitens PROLICHT.
[6] Für Lieferungen oder Übergaben von WAREN außerhalb des EWR gelten zusätzlich die Bestimmungen in Abschnitt 6.
[7] Soweit im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
[8] Darüber hinaus gelten die Einschränkungen gemäß § 9 (5), § 9 (6), § 9 (7) und § 9 (8) dieser AGB. In diesen Fällen ist die Haftung von PROLICHT ausgeschlossen.
[9] Die Haftungsbeschränkungen werden vollständig auf etwaige Abnehmer des KUNDEN übertragen, mit der Verpflichtung zur Weiterübertragung.
[10] Werden gegen PROLICHT von Dritten Ansprüche auf Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung, insbesondere auf Grundlage der Produkthaftung, geltend gemacht, übernimmt der KUNDE die Haftung insoweit, als er auch unmittelbar haften würde. Die Haftung von PROLICHT für Maßnahmen des KUNDEN zur Schadensabwehr, z.B. Produktrückrufe, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
[11] Das Recht des KUNDEN, Schadenersatzansprüche gegen PROLICHT (gerichtlich) geltend zu machen, erlischt drei Monate nach schriftlicher Ablehnung durch PROLICHT.
§ 11 „KEINE-RUSSLAND/BELARUS-KLAUSEL" UND VERTRAGSSTRAFE
[1] PROLICHT ist verpflichtet, beim Verkauf, bei der Lieferung, Übertragung oder Ausfuhr bestimmter Waren oder Technologien in ein Drittland (außerhalb der EU) die Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland oder Belarus vertraglich zu untersagen. Der betroffene KUNDE nimmt dies zur Kenntnis und verpflichtet sich wie folgt:
[2] PROLICHT verkauft ausschließlich unter der Bedingung, dass der KUNDE die von PROLICHT gelieferten WAREN nicht (direkt oder indirekt) verkauft, exportiert oder reexportiert,
a. die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, und
b. die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus.
[3] Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass dieser Zweck nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
[4] Aus diesem Grund muss der KUNDE einen geeigneten Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um jedes Verhalten von Dritten weiter unten in der Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, das diesen Zweck vereiteln könnte.
[5] Ein Verstoß gegen diese Absätze stellt eine wesentliche Vertragsverletzung des Kaufvertrags dar, die PROLICHT zur Geltendmachung angemessener Ansprüche berechtigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
a. Rücktritt vom Vertrag oder sofortige (außerordentliche) Kündigung des Vertrags (ohne dass daraus Schadenersatzansprüche des KUNDEN entstehen); und
b. die Geltendmachung von Schadenersatz in angemessener Höhe, d.h. mindestens einer Vertragsstrafe von 35 % des Gesamtwerts des betreffenden Kaufvertrags.
[6] Der KUNDE ist verpflichtet, PROLICHT unverzüglich über etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Absätze zu informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (2) vereiteln könnten. Der KUNDE hat PROLICHT auf Aufforderung innerhalb von zwei Wochen Auskunft über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Absätzen zu erteilen.
[2] PROLICHT verkauft ausschließlich unter der Bedingung, dass der KUNDE die von PROLICHT gelieferten WAREN nicht (direkt oder indirekt) verkauft, exportiert oder reexportiert,
a. die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, und
b. die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates fallen, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus.
[3] Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass dieser Zweck nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
[4] Aus diesem Grund muss der KUNDE einen geeigneten Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um jedes Verhalten von Dritten weiter unten in der Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, das diesen Zweck vereiteln könnte.
[5] Ein Verstoß gegen diese Absätze stellt eine wesentliche Vertragsverletzung des Kaufvertrags dar, die PROLICHT zur Geltendmachung angemessener Ansprüche berechtigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
a. Rücktritt vom Vertrag oder sofortige (außerordentliche) Kündigung des Vertrags (ohne dass daraus Schadenersatzansprüche des KUNDEN entstehen); und
b. die Geltendmachung von Schadenersatz in angemessener Höhe, d.h. mindestens einer Vertragsstrafe von 35 % des Gesamtwerts des betreffenden Kaufvertrags.
[6] Der KUNDE ist verpflichtet, PROLICHT unverzüglich über etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Absätze zu informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (2) vereiteln könnten. Der KUNDE hat PROLICHT auf Aufforderung innerhalb von zwei Wochen Auskunft über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Absätzen zu erteilen.
§ 12 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE
[1] Wird eine WARE von PROLICHT auf Grundlage von Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Modellen, Plänen oder sonstigen Vorgaben des KUNDEN hergestellt, so stellt der KUNDE PROLICHT im Falle einer daraus resultierenden Verletzung von Eigentumsrechten Dritter schad- und klaglos.
PROLICHT ist nicht verpflichtet, solche Unterlagen zu prüfen.
[2] Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen und andere technische Unterlagen sowie Muster, Kataloge, Broschüren, Abbildungen und dergleichen bleiben stets geistiges Eigentum von PROLICHT und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer Verwendung, wie Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Insbesondere ist der KUNDE nicht berechtigt, Rechte an diesen Unterlagen für andere als eigene oder vertraglich vereinbarte Zwecke zu nutzen oder an Dritte zu übertragen oder zu lizenzieren.
[3] Dem KUNDEN überlassene Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PROLICHT gestattet.
[4] Der KUNDE ist verpflichtet, sämtliche (nicht öffentlichen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Umstände von PROLICHT jederzeit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
[5] Für die Lieferung oder Übertragung von Waren außerhalb des EWR gilt die Regelung in § 6.
PROLICHT ist nicht verpflichtet, solche Unterlagen zu prüfen.
[2] Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen und andere technische Unterlagen sowie Muster, Kataloge, Broschüren, Abbildungen und dergleichen bleiben stets geistiges Eigentum von PROLICHT und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer Verwendung, wie Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Insbesondere ist der KUNDE nicht berechtigt, Rechte an diesen Unterlagen für andere als eigene oder vertraglich vereinbarte Zwecke zu nutzen oder an Dritte zu übertragen oder zu lizenzieren.
[3] Dem KUNDEN überlassene Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PROLICHT gestattet.
[4] Der KUNDE ist verpflichtet, sämtliche (nicht öffentlichen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Umstände von PROLICHT jederzeit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
[5] Für die Lieferung oder Übertragung von Waren außerhalb des EWR gilt die Regelung in § 6.
§ 13 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
[1] Österreichisches Recht wird ausdrücklich vereinbart, unter Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). PROLICHT ist jedoch berechtigt, auf die Anwendung österreichischen Rechts zu verzichten. In diesem Fall wird vereinbart, dass das Recht des Landes gilt, in dem der KUNDE seinen Sitz hat.
[2] Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse ist der Sitz von PROLICHT in A-6091 Götzens.
[3] Für KUNDEN mit Sitz innerhalb des EWR gilt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den zwischen KUNDEN mit Sitz im EWR und PROLICHT geschlossenen Verträgen ergeben, werden ausschließlich von dem sachlich zuständigen Gericht für A-6020 Innsbruck entschieden. PROLICHT steht es jedoch frei, den KUNDEN an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
[4] Für KUNDEN mit Sitz außerhalb des EWR gilt folgende Schiedsklausel: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder auf diesen AGB basierenden Verträgen ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit, werden endgültig nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei nach diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern entschieden. Die Schiedssprache ist Deutsch. Sitz und Ort des Schiedsverfahrens ist A-6020 Innsbruck.
[2] Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse ist der Sitz von PROLICHT in A-6091 Götzens.
[3] Für KUNDEN mit Sitz innerhalb des EWR gilt folgende Gerichtsstandsvereinbarung: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den zwischen KUNDEN mit Sitz im EWR und PROLICHT geschlossenen Verträgen ergeben, werden ausschließlich von dem sachlich zuständigen Gericht für A-6020 Innsbruck entschieden. PROLICHT steht es jedoch frei, den KUNDEN an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
[4] Für KUNDEN mit Sitz außerhalb des EWR gilt folgende Schiedsklausel: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder auf diesen AGB basierenden Verträgen ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit, werden endgültig nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei nach diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern entschieden. Die Schiedssprache ist Deutsch. Sitz und Ort des Schiedsverfahrens ist A-6020 Innsbruck.
§ 14 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
[1] Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Inhalt und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
[2] Nebenabreden zu diesen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht, die Änderung oder die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
[3] Nur die deutsche Version (zu finden unter https://www.prolicht.at/de/footer/metanavigation/agb/) der AGB ist verbindlich. Andere übersetzte Versionen, insbesondere die englische Version, dienen lediglich der Information. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Version und anderen übersetzten Versionen hat die deutsche Version Vorrang und bildet die Grundlage einer richterlichen Beurteilung.
[2] Nebenabreden zu diesen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht, die Änderung oder die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
[3] Nur die deutsche Version (zu finden unter https://www.prolicht.at/de/footer/metanavigation/agb/) der AGB ist verbindlich. Andere übersetzte Versionen, insbesondere die englische Version, dienen lediglich der Information. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Version und anderen übersetzten Versionen hat die deutsche Version Vorrang und bildet die Grundlage einer richterlichen Beurteilung.